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Immobilien

Immobilienkaufverträge

Beim Kauf einer Wohnung oder dem Kauf eines Grundstücks, ist die Mitwirkung einer Notarin/eines Notars im Gesetz vorgeschrieben, damit Käufer und Verkäufer sachgemäß beraten und Risiken vermieden werden. Die Notarin sorgt im Rahmen der Beurkundung für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden. Es erfolgt sodann der Vollzug der Urkunde. Zudem wird die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer überwacht. Zur Absicherung der Kreditierung erfolgen zumeist Grundpfandrechtsbestellungen (Grundschuld oder Hypothek).

Für die Vorbereitung von Kaufverträgen benötigen wir folgende Angaben: Angaben zum Objekt (Grundbuchbezeichnung, Besonderheiten), zu den Vertragsparteien (persönliche Daten, Steuer ID), Finanzierungsdaten, gewünschte Zahlungsfristen, Angaben zur gegenwärtigen Nutzung.

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Teilung nach WEG

Teilung nach WEG bedeutet, dass der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile so teilt, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen verbunden wird. Eine solche Aufteilung hat zur Folge, dass jede Eigentumswohnung/ Gewerbeeinheit einzeln veräußert und belastet werden kann. Zudem können Sondernutzungsrechte – z.B. an Stellplätze- begründet werden. Für eine solche Teilung ist die Beurkundung einer sog. Teilungserklärung notwendig. Diese beinhaltet neben der eigentlichen formellen Aufteilung zusätzlich die Gemeinschaftsordnung, welche das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt und die Hausordnung und die Bestellung des ersten Verwalters.

Bauträgervertrag

Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Der Bauträgervertrag ist in § 650 u BGB geregelt und enthält als werkvertragliches Element die Verpflichtung zu einer bestimmten Bauleistung und als kaufrechtliches Element die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an dem entsprechenden Grundstück. Ebenso können aus dem Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht Bestandteile vereinbart werden.

Die vom Bauträger geschuldete Bauleistung wird hierbei durch Baubeschreibung und Baupläne festgelegt. Sie bestimmen Größe, Zuschnitt und Ausstattung der verkauften Immobilie. Aus Teilungserklärung, Baubeschreibung oder dem Vertrag selbst sollten sich auch die Wohnfläche und deren Berechnungsgrundlage ergeben.

Wichtiger Regelungsbedarf sind Vereinbarungen zum Bauverzug und der damit zusammenhängenden Entschädigung für den Kunden. Eine möglichst klare Regelung vermeidet das Entstehen von Streitigkeiten während des Bauablaufes. Desweiteren sollte de Vorgehendweise der Beauftragung von Sonderwünschen festgelegt werden. Sonderwünsche sind alle Abweichungen vom angebotenen Leistungspaket des Bauträgers. Dies können neben nachträglichen Grundrißänderungen auch höherwertige Materialien oder zusätzliche Baumaßnahmen sein. Problematisch sind Sonderwünsche an zwei Stellen: bei der möglichen Verpflichtung des Bauträgers zur Ausführung und dem zusätzlichen Zahlungsanspruch des Bauträgers. Sonderwünsche müssen -genauso wie Eigenleistungen- konkret im Notarvertrag vereinbart und mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden , andernfalls haben die Erwerber keinen Anspruch auf die Ausführung und sind an das ursprünglich vereinbarte Leistungspaket des Bauträgers gebunden. Für die erneute Beurkundung entstehen weitere Kosten, die in der Regel die Erwerber übernehmen müssen. Erfolgt keine Beurkundung, ist die Vereinbarung nicht wirksam und der Bauträger auch nicht zur Ausführung der Sonderwünsche verpflichtet.

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