Vererben und Schenken
Erbfolge und Gestaltungsmöglichkeiten
Der Gesetzgeber sieht für den Übergang von Vermögenswerten nach dem Tod die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.
Das Gesetz unterscheidet also nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Es ist auch unerheblich, ob der Erblasser zu den Erben ein gutes Verhältnis oder gar keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird auch nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen.
Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge individuell zu gestalten. Dies erfolgt innerhalb verschiedener Instrumentarien, also einseitig durch Testament oder beidseitig, z.B. durch Erbvertrag. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen.
Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch durchgesetzt wird.
TESTAMENT
Durch Testament kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält.
Dabei muss der Verfügende sich nicht unbedingt an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel auch mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.
Das Testament kann hierbei als Einzeltestament oder aber als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Wichtig ist zu wissen, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann. Für nichteheliche Lebenspartner muss daher auf Erbverträge oder Einzeltestamente zurückgegriffen werden.
Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss es gesetzlich definierten von Bestimmungen entsprechend, dass ansonsten unwirksam ist und im Erbfall nicht beachtet wird. Hierbei ist der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein.
Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es dagegen ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben.
Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen, da ansonsten im Erbfall der Wille des testierenden aufgrund von Formvorschriften oder Auslegungsschwierigkeiten nicht berücksichtigt werden kann.
-> TESTAMENT -> gemeinschaftliches TestamentERBVERTRAG
Der Erbvertrag ist demgegenüber eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind.
Er ist beurkundungsbedürftig.
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr.
Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. Bei besonders jungen Testierenden ist dieser Art von Verfügungen von Todes wegen jedoch gut zu überlegen, weil möglicherweise spätere Änderungen in der Lebensgestaltung den damals bevorzugten Willen hinfällig machen.
In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
-> ERBVERTRAGVERMÄCHTNIS
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, aber dennoch etwas aus dem Nachlass erhalten, so kann ein sogenanntes Vermächtnis angeordnet werden. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben. Diese Form von Verfügung ist sinnvoll, wenn die betroffene Person nicht Bestandteil der Erbengemeinschaft werden soll oder möchte.
Testamentsvollstreckung Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes zusätzlich wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
-> VERMÄCHTNIS