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Reservierungsgebühren von Maklern in AGB unwirksam

BGH Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22

Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr  ist unwirksam.

Sachverhalt:

Im Rahmen eines geplanten Hauskaufes schlossen die Parteien einen Maklervertrag und – nachträglich- einen Reservierungsvertrag, mit dem sich der Makler  verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem definierten  Datum exklusiv für die Kunden vorzuhalten. Der Kauf kam nicht zustande;  sie verlangten  dann die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Entscheidung des BGH:

Nach der Entscheidung des BGH unterliegt die abgeschlossene Reservierung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nicht um eine eigenständige Vereinbarung handelt (so die Vorinstanz), sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung.

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

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